Wurde Ihnen Ihr Arbeitsvertrag gekündigt? Soll Ihnen aus betriebsbedingten Gründen ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden?
Oder müssen Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
Mit meiner langjährigen Berufserfahrung im Bereich des Arbeitsrechtes stehe ich Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sowohl beratend, als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, beiseite.
Für den Fall, dass Ihnen gekündigt wurde, beachten Sie bitte, dass eine gesetzliche 3-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage gilt.
Aus meinen Erfahrungen heraus, ist ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren mitunter aber vermeidbar:
Um die unverlängerbare 3-Wochen-Frist optimal zu nutzen, sollten Sie sich deshalb sofort nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens anwaltlichen Rat einholen. So ist gewährleistet, dass die Ihren Vorstellungen entsprechenden Möglichkeiten auch ausgeschöpft wird:
Nicht immer wünscht der Arbeitnehmer, beispielsweise bei einem besonders schlechten Betriebsklima oder aufgrund ohnehin geplanten Arbeitgeberwechsels, an seinem Arbeitsplatz festzuhalten.
In diesem Falle sollten möglichst zeitnah nach Ausspruch der Kündigung die Verhandlungsbemühungen auf eine angemessene Abfindungszahlung ausgerichtet werden.
Oftmals ist für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Kündigungsausspruch die Führung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses zudem sehr belastend.
Aus dem Grunde laufen meine Empfehlungen im Einzelfall häufig darauf hinaus, die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Klärung auszuschöpfen.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an.
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